Der Arbeitgeber kündigt?

In Zeiten großer Arbeitslosigkeit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von existentieller Bedeutung. Jeder Arbeitnehmer wird sich daher fragen, wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?Rechtsanwälte bei Kündigung in Berlin

Für eine erfolgreiche Abwehr einer Kündigung sind einige Grundkenntnisse erforderlich:

Die bei weitem erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeit gegen eine Arbeitgeberkündigung bietet das Kündigungsschutzgesetz. Danach sind vor allem Kündigungen sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, die nicht durch Gründe, welche in der Person oder im Verhalten des Arbeitgebers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt sind.

Auf das Kündigungsschutzgesetz kann sich allerdings nur ein Arbeitnehmer berufen, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate (Wartezeit) bestanden hat.

Den Schutz des Gesetzes genießt auch nicht, wer in einem Betrieb (Kleinbetrieb) arbeitet, in dem in der 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind; dabei sind Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die Arbeitsrechtler aus Berlin

Besondere Beachtung verdient, dass der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz wehren will, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung das Arbeitsgericht anrufen und Kündigungsschutzklage erheben muss. Wird die Klage verspätet nach Ablauf der Dreiwochenfrist erhoben, lässt das Arbeitsgericht auf Antrag die Klage nachträglich zu, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Wie vielen Arbeitnehmern unbekannt, ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit dem Zweck der Weiterbeschäftigung im Rahmen des alten Arbeitsverhältnisses. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen und den Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen. Trotz dieser Rechtslage endet die Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig ein gleich starkes Interesse an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung haben.

Kein Arbeitnehmer arbeitet gerne für einen Arbeitgeber weiter, der durch die Kündigung erklärt hat, dass er den Arbeitnehmer loswerden möchte. Der Arbeitnehmer vermutet zu Recht, dass der Arbeitgeber künftig jede Gelegenheit nutzen wird, ihn endgültig loszuwerden.

Auf der anderen Seite scheut jeder Arbeitgeber die großen Risiken eines durch mehrere Instanzen geführten Kündigungsschutzprozesses; er hat bei verlorenem Prozess in der Regel die Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer unwirksamen Kündigung und der Wiedereinstellung nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess nachzuzahlen; der Arbeitgeber hegt darüber hinaus häufig zu Recht Zweifel an der Arbeitsmotivation des an den Arbeitsplatz zurückkehrenden Arbeitnehmers; er fürchtet um das Betriebsklima, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgreichen Kündigungsschutzprozess die Arbeit zusammen mit früheren Kollegen wieder aufnimmt.

Die teilweise gleichlaufenden Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an einem Abfindungsvergleich werden dadurch verstärkt, dass Abfindungszahlungen in der Regel bis zu einem Betrag von 24.000,00 DM (bei längerer Beschäftigungsdauer bis zu 36.000,00 DM) steuerfrei sind und die darbüberhinausgehenden Beträge einem ermäßigten (50 %) Steuersatz unterliegen; hinzu kommt, dass auf Abfindungsbeträge Sozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten sind.Rechtsanwälte Dr. Breuer Arbeitsrecht

Durch die Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes laufen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Interessen an einem Vergleich wieder stärker auseinander.
Abfindungen werden nach Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (von einen Mindestfreibetrag von 10.000,00 DM abgesehen) zu einen großen Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Kündigungsschutzprozesse sind nicht kostenlos. Das Kostenproblem hat nicht, wer eine Arbeitsrechtsstreitigkeiten abdeckende Rechtsschutzversicherung 3 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls abgeschlossen hat. Für Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung ist wichtig zu wissen: Auch im Fall des Unterliegens sind außergerichtliche Kosten der Gegenseite (insbesondere Anwaltskosten) im Verfahren 1. Instanz auch dann nicht zu erstatten, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren geht; auf der anderen Seite muss jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten im Verfahren 1. Instanz auch dann selbst tragen, wenn sie den Prozess gewinnt. Auch im Arbeitsgerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe (Übernahme von Prozesskosten durch die Staatskasse) durch das Gericht bewilligt werden. Kostenfrei bleibt dann danach, wessen Einkommen die Sozialhilfesätze und wessen Vermögen das sozialhilferechtlich anerkannte Schonvermögen nicht übersteigt. Wer höheres Einkommen oder größeres Vermögen besitzt muss entstehende Kosten selbst tragen oder von der Staatskasse übernommene Kosten in Raten erstatten. Durch die Prozesskostenhilfe sind niemals Kosten abgedeckt, welche nach einem ganz oder teilweise verlorenen Prozess an die Gegenseite zu erstatten sind; im Kündigungsschutzprozess hat dies Bedeutung für Prozesse, welche in die Berufung oder gar in die Revision gehen, weil anders als im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz außergerichtliche Kosten (insbesondere Anwaltskosten ) der Gegenseite im Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten sind, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren geht.

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