Kategorie-Archiv: Strafrecht

Zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Verstöße gegen Strafvorschriften werden durch die Staatsanwaltschaften verfolgt, die sich ihrem Hilfsorgan, der Kriminalpolizei, bedient. Nach dem Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden nicht nur zu Lasten, sondern auch zugunsten des Beschuldigten zu ermitteln. Doch in der Praxis wird meist einseitig zu Lasten des Beschuldigten ermittelt.
Der Verdächtige erfährt nicht detailliert, über welche Verdachtsmomente die Polizei verfügt. Für ihn kann es deshalb gefährlich sein, sich in irgendeiner Weise der Polizei gegenüber zu äußern, da seinen Angaben mit Skepsis und Argwohn begegnet wird. Erinnerungslücken oft nur bezüglich belangloser Ereignisse, die für das Ermittlungsverfahren eine überraschende Bedeutung gewinnen, oder Notlügen, um vermeintliches Unrecht, unehrenhaftes oder unmoralisches Verhalten zu vertuschen, können ihm zum Verhängnis werden.
Die fehlende Objektivität in eigenen Angelegenheiten verhindert eine unbefangene Betrachtungsweise, der Unschuldige erkennt meist nicht, in welch gefährlicher Situation er sich befindet; für ihn liegt seine Unschuld klar zutage.
Es empfiehlt sich deshalb für den Beschuldigten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, also keinerlei Angaben zur Sache, auch nicht „informatorisch“ im Rahmen eines beiläufigen Gespräches mit der Polizei, zu machen und einen Verteidiger einzuschalten. Denn nur der Verteidiger hat ein Aktensichtsrecht, kann also anhand der bisher durchgeführten Ermittlungen abklären, auf welche Umstände sich ein Verdacht stützt. Er ist Interessenvertreter, er vertritt den Beschuldigten, ist also streng einseitig und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat die Gesetzlichkeit des Verfahrens zu überwachen und stellt ein Gegengewicht dar gegen das auf die Strafverfolgung ausgerichtete Wirken der Anklagebehörde und ihrer Organe.

Keine Angaben bei der Polizei machen!

Frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuziehen!

2.
Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht Strafrecht, sondern Verwaltungsrecht. Durch teilweise hohe Geldbußen und Nebenmaßnahmen (Fahrverbot, Punkte im Verkehrszentralregister!) kann es für den Betroffenen erhebliche Bedeutung erlangen.
Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist nur zulässig, wenn der Betroffene als Kraftfahrzeugführer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt. Dies ist der Fall, wenn sich der Kraftfahrer ganz besonders verantwortungslos verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet.
Zum Zwecke der Vereinheitlichung und Erleichterung der Rechtsanwendung wurde der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog in Form einer Rechtsverordnung erlassen. Den dort festgesetzten Regelsätzen liegt eine normale Begehungsweise der Tat ohne subjektive oder objektive Besonderheiten zugrunde. Bei dem festgesetzten Regelsatz wird von fahrlässiger Begehungsweise und von durchschnittlichen Tatumständen ausgegangen. Liegen Abweichungen vom Regelfall vor, können die Verwaltungsbehörde und das Gericht das Bußgeld erhöhen oder ermäßigen. So können etwa Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister oder eine besonders leichtfertige Begehungsweise zu einer Erhöhung der Geldbuße führen, vorsätzliche Begehung hat eine Erhöhung zur Folge. Andererseits können etwa das Mitverschulden eines anderen Kraftfahrers, besonders langjährige, unbeanstandete Fahrpraxis oder besonders schlechte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen eine Ermäßigung des Regelsatzes zur Folge haben.
Rechtskräftige Entscheidungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden im Verkehrszentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße 80 DM oder mehr beträgt. Eingetragen werden dort auch Verkehrsstraftaten und bestimmte Verwaltungsentscheidungen, wie etwa die Versagung der Fahrerlaubnis, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen u.ä..
Verstöße, die nur bis zu 75 DM geahndet werden, führen nicht zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister, auch werden hierfür keine Punkte vergeben.

Zum Familienrecht

21 Jahre nach der Reform des Scheidungsrechts gibt es im Familienrecht eine neue Reform. Seit 1.7.1998 ist das Recht des Kindes umfassend neu geregelt. Nur die Regelungen des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes sind seit 01.04.1998 geltendes Recht.
In vier Gesetzen (den Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2942),dem Beistandsgesetz v. 04.12.1997 (BGBl I 1997, 2846), dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz v.16.12.1997 (BGBI I 1997, 2968) und dem Kindesunterhaltsgesetz v. 06.04.1998 (BGBl I 1998, 666) hat der Gesetzgeber die Reform auf den Weg gebracht.
Mit der Reform verfolgt der Gesetzgeber folgende Ziele:
1. Die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kinder, die nur noch in Teilbereichen bestehen, sollten soweit wie möglich abgebaut werden. Die Rechte der Kinder sollen verbessert und das Kindeswohl soll verstärkt gefördert werden.
2. Die Rechtspositionen der Eltern sollen, soweit dies mit den Kindeswohl vereinbar ist, gestärkt und vor unnötigen staatlichen Eingriffen geschützt werden
3. Das geltende Recht soll einfacher und überschaubarer werden.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen vorgestellt werden:
Elterliche Sorge
Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus. An der gemeinsamen Sorge für ein Kind ändert sich auch grundsätzlich durch eine Trennung oder Ehescheidung nichts. In einen Scheidungsverfahren wird das Gericht nur dann zur elterlichen Sorge eine Entscheidung treffen, wenn es von einen der Eltern ausdrücklich beantragt wird.
Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame elterliche Sorge dadurch begründen, dass sie entsprechende Erklärungen beim Jugendamt oder bei einem Notar abgeben.
Umgangsrecht
Auch hier gibt es keine Unterschiede mehr zwischen „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Kindern. Auch der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kind verpflichtet und berechtigt. Darüber hinaus ist das Kind auch berechtigt, Umgang nicht nur mit den Eltern, sondern auch mit anderen wichtigen Bezugspersonen z.B.: Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern und Pflegepersonen zu haben, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Erbrecht
Im Erbrecht sind ab 01.04.98 nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Der vorzeitige Erbausgleichsanspruch sowie der Erbersatzanspruch für nichteheliche Kinder entfällt, sofern sie nach den 30.06.1949 geboren sind.
Im Geltungsbereich der Höfeordnung werden die bisher von der Hoferbfolge ausgeschlossenen, nur erbersatzberechtigten nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge den ehelichen Kindern nunmehr auch bei der Berufung zum Hoferben gleichgestellt.
Für die vor den Stichtag geborenen Kinder besteht jedoch die Möglichkeit durch eine Gleichstellungsvereinbarung mit den Vater für künftige Erbfälle die Wirkungen des Nichtehelichengesetzes auszuschließen (Artikel 12 § lOa NEhelG). Es gelten dann ohne jede Einschränkung die allgemein für die erbrechtlichen Verhältnisse eines Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten geltenden Vorschriften.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt wird für eheliche und nichteheliche Kinder gleich berechnet. Die Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine verfahrensrechtliche Durchsetzung wird vereinfacht.
Minderjährige Kinder, die mit den unterhaltsverpflichteten Elternteil nicht in einem Haushalt leben, können den Unterhalt als „statischen“ oder als „dynamischen“ Unterhalt verlangen. Die Geltendmachung des dynamisierten Unterhalts nach § 1612a BGB wird in der Regel vorteilhafter sein, weil der Unterhaltsanspruch ohne weiteres Gerichtsverfahren alle zwei Jahre an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird. Dies wird dadurch erreicht, dass der Unterhalt als vom Hundertsatz oder als jeweiliger Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung verlangt werden kann. Wird der Regelbetrag erhöht, erhöht sich automatisch der titulierte Unterhalt.

Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder stellt der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, wonach im Beschlusswege ein Vollstreckungstitel erwirkt werden kann. Die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens ist nur möglich, soweit der Unterhalt das l,5fache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.
Entsprechend diesen Änderungen wurde die Düsseldorfer Tabelle ebenfalls zum 01.07.98 angepasst und geändert. Die Tabelle ist nachfolgend abgedruckt:
Die möglichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf bestehende Urteile, Verpflichtungsurkunden, Vergleiche, Testamente sind einzelfallabhängig und gegebenenfalls im Rechtsgespräch zu klären. Insbesondere sollte über die Umstellung von Alttiteln über Kindesunterhalt auf den neuen Regelunterhalt nachgedacht werden.