Monatsarchiv: Mai 2017

Mythos Jura?

Rechtswissenschaften

Verkehrsunfall – Was zu tun ist

Jeder Verkehrsteilnehmer kann – ob durch eigenes Verschulden oder die Schuld eines anderen – in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Wer in eine solche Situation gerät, steht vor der Frage, ob er sich wegen der Regulierung des Schadens selber mit der Versicherung des Unfallgegners auseinandersetzen soll oder ob er den Fall einem Rechtsanwalt „übergeben“ soll.
Gerade wenn das Verschulden eindeutig auf Seiten des Unfallgegners liegt, wird der Geschädigte nicht selten erleben, dass er innerhalb weniger Tage Post von der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners bekommt. In dem Brief wird er mehr oder weniger direkt aufgefordert, wegen des Unfalls keinen Rechtsanwalt einzuschalten.
In dem Schreiben wird der Eindruck erweckt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Grunde genommen „überflüssig“ wäre, da sich die Versicherung selber um alles kümmere. Die Versicherung tritt gewissermaßen als „Partner“ des Geschädigten bei der Unfallregulierung auf, der schnelle und unbürokratische Hilfe verspricht. Zum Teil werden daneben aber auch „versteckte“ Drohungen ausgesprochen: Durch die Einschaltung eines Anwalts könnte sich die Regulierung des Schadens unter Umständen sogar verzögern, auch könnte die Versicherung nicht garantieren, dass die entstehenden Rechtsanwaltskosten von ihr auch übernommen würden etc.
Nicht alle, aber ein Teil der Versicherungsgesellschaften versuchen inzwischen, auf diese Weise frühzeitig Einfluss auf den Geschädigten zu nehmen mit dem von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzuhalten. Der Sinn dieser Bemühungen der Versicherungen wird verständlich, wenn man sich vor Augen Ziel, ihn hält, dass die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Unfallregulierung Teil des Schadensersatzanspruches des Geschädigten sind. Mit anderen Worten:
Soweit die Versicherung des Unfallgegners Schadensersatz zu leisten hat (weil der Unfall ganz oder teilweise von ihrem Versicherungsteilnehmer verschuldet wurde), hat sie auch die Kosten des von dem Geschädigten mit der Regulierung des Schadens beauftragten Rechtsanwalts zu übernehmen. Die Übernahme dieser Kosten steht auch nicht im Ermessen der Versicherung, sondern ist eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung.
Es liegt also zweifellos im Interesse der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn sich der Geschädigte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, sondern seinen Schaden stattdessen selber reguliert. Eine ganz andere Frage ist freilich die, ob die Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt auch im Interesse des Geschädigten liegt.
Unfallregulierung ohne Rechtsanwalt?
Natürlich kann der Geschädigte es selber in die Hand nehmen, seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners geltend zu machen. Er steht hierbei allerdings vor dem Problem, dass er – wenn er nicht gerade selber Jurist ist – nicht überblicken kann, welche Ansprüche ihm aufgrund des Unfalles rechtlich im Einzelnen zustehen. Es empfiehlt sich einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Dass der Sachschaden am Fahrzeug selber zu ersetzen ist, versteht sich von selbst. Daneben können sich im Zusammenhang mit einer Unfallregulierung aber eine Fülle von anderen Rechtsproblemen stellen. Im folgenden seien lediglich beispielhaft einige Fragen angesprochen, die erfahrungsgemäß bei der Regulierung von Unfallschäden immer wieder auftreten:
Darf der Geschädigte selber einen Kfz-Sachverständigen mit der Schätzung seines Schadens beauftragen?
In der Rechtsprechung ist vollkommen anerkannt, dass der Geschädigte das Recht hat, zur Feststellung seines Schadens selber einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten der Begutachtung sind als Schadensposition von der Versicherung des Schädigers zu übernehmen. Eine Einschränkung erfährt dieses Recht des Geschädigten nur in einem einzigen Fall, nämlich bei einem sogenannten Bagatellschaden. Bei Vorliegen eines solchen Bagatellschadens (aber auch nur in diesen Fall!) verstößt die Beauftragung eines Sachverständigen gegen die gesetzlich bestehende sogenannte Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Der Begriff des „Bagatellschadens“ darf aber nicht zu weit verstanden werden: ein Bagatellschaden wird von der ganz überwiegenden Rechtsprechung nur dann angenommen, wenn der Schaden erkennbar unter DM 1.000.00 liegt. „Erkennbar“ bedeutet hier im übrigen Erkennbarkeit für den durchschnittlichen Geschädigten, besondere Kenntnisse in Kfz-Fragen werden also nicht vorausgesetzt. Folglich ist es auch durchaus möglich, dass ein Schaden, der nach Aussage des Sachverständigen unter DM 1.000.00 liegt, trotzdem kein Bagatellschaden im Sinne der Rechtsprechung ist, eben weil dies für den Laien nicht erkennbar gewesen ist.
Da der Geschädigte grundsätzlich das Recht hat, einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, kann die Versicherung des Unfallgegners im übrigen die Übernahme der Kosten auch nicht mit der Begründung verweigern, ein Sachverständigengutachten sei überhaupt nicht erforderlich gewesen, etwa weil die Versicherung auch den Kostenvoranschlag einer Werkstatt anerkannt hätte. Gleichfalls kann die Versicherung auch nicht einwenden, sie hätte statt dessen einen eigenen Sachverständigen beauftragt, weil der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Feststellung seines Schadens der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zu überlassen.
Sofern das Schadensgutachten von einem anerkannten Sachverständigen erstellt wurde, so bereitet es im übrigen erfahrungsgemäß keine Probleme, die Schäden auf der Grundlage des Gutachtens zu regulieren. Wenn nicht ausnahmsweise erkennbar ein Bagatellschaden vorliegt, empfiehlt sich für den Geschädigten auch grundsätzlich die Beweissicherung durch ein Schadensgutachten.
Gibt es einen Geldersatz dafür, dass der Geschädigte nun einen Unfallwagen hat?
Grundsätzlich besteht ein zu ersetzender Schaden auch in einer nach einer Reparatur des Fahrzeugs verbleibenden Wertminderung, die zur Folge hat, dass bei einem Wiederverkauf nur ein geringerer Preis zu erzielen ist. Allerdings scheidet ein Ersatz für Wertminderung in der Regel aus bei älteren Kraftfahrzeugen (Grenze ungefähr bei 5 Jahren) sowie dann, wenn bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren oder wenn durch den Unfall lediglich geringfügige Schäden („Blechschäden“) eingetreten sind. Im übrigen wird gerade diese Schadensposition des merkantilen Minderwerts von den Versicherungen gerne unberücksichtigt gelassen, wenn der Geschädigte, der die Unfallregulierung ohne Anwalt selber betreibt, diesen Anspruch aus Unkenntnis nicht geltend macht und auch kein Sachverständigengutachten erstellt wurde, in dem eine etwaige Wertminderung festgestellt ist.
Darf ein Geschädigter sich für die Zeit der Reparatur einen Mietwagen nehmen?
Dem Geschädigten entsteht auch dadurch ein zu ersetzender Schaden, dass er sein Fahrzeug während der Dauer einer Reparatur nicht wie gewohnt nutzen kann. Nimmt der Geschädigte sich in dieser Zeit einen Mietwagen, so sind die entstehenden Kosten grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen. Der Anspruch besteht solange, wie die Reparatur dauert. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Reparatur ungewöhnlich verzögert, solange dies den Geschädigten nicht vorgeworfen werden kann (Verzögerungen im Bereich der Werkstatt gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten!). Wenn das Fahrzeug nicht zu reparieren ist, weil ein Totalschaden vorliegt, so besteht der Anspruch auf einen Mietwagen im übrigen für einen solchen Zeitraum, in dem üblicherweise ein gleichwertiges Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt wieder beschafft werden kann. Die Schadensgutachten der Sachverständigen enthalten bei Totalschäden regelmäßig auch eine Angabe über diese sogenannte Wiederbeschaffungsdauer.
Bei der Auswahl des Mietwagens muss der Geschädigte allerdings besonders aufpassen, will er sich nicht hinterher von der Versicherung seines Unfallgegners entgegenhalten lassen, er habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. So sollte darauf geachtet werden, dass ein Fahrzeug des gleichen Typs gemietet wird. Vorsicht ist auch geboten im Hinblick auf unterschiedliche Preise der Autovermieter. Die Linie der Rechtsprechung lässt sich hier in ungefähr so zusammenfassen: der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, den ganzen Mietwagenmarkt nach den billigsten Angebot zu erforschen, ein Preisvergleich durch (auch telefonische) Einholung von zwei oder drei Angeboten ist jedoch zumutbar.
Vorsicht auch vor sogenannten „Unfallersatztarifen“! Zahlreiche Autovermieter bieten neben dem Normaltarif auch einen – teueren – sogenannten Unfallersatz tarif an. Nun hat der Bundesgerichtshof inzwischen zwar klargestellt, dass der Geschädigte, da er eben nicht zur Markterforschung verpflichtet ist, nicht gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstößt, wenn er sich nicht danach erkundigt, ob es neben den Unfalltarif einen anderen günstigeren Tarif gibt. Allerdings gibt es durchaus auch verschiedene Instanzgerichte, die in dieser Frage anders entschieden haben. Wer hier kein Risiko eingehen möchte, sollte sich daher auch erkundigen, ob es nicht eine preiswertere Alternative gibt, wenn ihm der Autovermieter den Unfalltarif anbietet.
Im übrigen muss der Geschädigte natürlich nicht unbedingt einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Tut er dies nicht, so besteht stattdessen für die selbe Zeit ein Anspruch auf Geldersatz für den Nutzungsausfall nach bestimmten Pauschalsätzen. Der Rechtsanwalt verfügt über Tabellen, aus denen ersehen werden kann, welcher Betrag pro Tag Nutzungsausfall für den jeweiligen Fahrzeugtyp zu bezahlen ist.
Die Beispiele machen deutlich, welche rechtlichen Probleme in einer Unfallregulierung „stecken“ können. Es liegt auf der Hand, dass der Geschädigte, der die Schadensregulierung ohne Rechtsanwalt betreibt, Gefahr laufen kann, dass einzelne Schadenspositionen allein deshalb nicht ersetzt werden, weil der Geschädigte nicht weiß, dass ihm dieser oder jener Anspruch eigentlich auch zugestanden hätte. Die Unfallregulierung durch den Rechtsanwalt bietet die Gewähr dafür, dass berechtigte Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung auch geltend gemacht und durchgesetzt werden.
FAZIT:
Nach einem Verkehrsunfall umgehend einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung beauftragen! Nicht irritieren lassen von „gutgemeinten“ Ratschlägen oder gar versteckten Drohungen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.

Rechtsanwälte DR. Breuer

Zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Verstöße gegen Strafvorschriften werden durch die Staatsanwaltschaften verfolgt, die sich ihrem Hilfsorgan, der Kriminalpolizei, bedient. Nach dem Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden nicht nur zu Lasten, sondern auch zugunsten des Beschuldigten zu ermitteln. Doch in der Praxis wird meist einseitig zu Lasten des Beschuldigten ermittelt.
Der Verdächtige erfährt nicht detailliert, über welche Verdachtsmomente die Polizei verfügt. Für ihn kann es deshalb gefährlich sein, sich in irgendeiner Weise der Polizei gegenüber zu äußern, da seinen Angaben mit Skepsis und Argwohn begegnet wird. Erinnerungslücken oft nur bezüglich belangloser Ereignisse, die für das Ermittlungsverfahren eine überraschende Bedeutung gewinnen, oder Notlügen, um vermeintliches Unrecht, unehrenhaftes oder unmoralisches Verhalten zu vertuschen, können ihm zum Verhängnis werden.
Die fehlende Objektivität in eigenen Angelegenheiten verhindert eine unbefangene Betrachtungsweise, der Unschuldige erkennt meist nicht, in welch gefährlicher Situation er sich befindet; für ihn liegt seine Unschuld klar zutage.
Es empfiehlt sich deshalb für den Beschuldigten, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, also keinerlei Angaben zur Sache, auch nicht „informatorisch“ im Rahmen eines beiläufigen Gespräches mit der Polizei, zu machen und einen Verteidiger einzuschalten. Denn nur der Verteidiger hat ein Aktensichtsrecht, kann also anhand der bisher durchgeführten Ermittlungen abklären, auf welche Umstände sich ein Verdacht stützt. Er ist Interessenvertreter, er vertritt den Beschuldigten, ist also streng einseitig und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat die Gesetzlichkeit des Verfahrens zu überwachen und stellt ein Gegengewicht dar gegen das auf die Strafverfolgung ausgerichtete Wirken der Anklagebehörde und ihrer Organe.

Keine Angaben bei der Polizei machen!

Frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzuziehen!

2.
Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht Strafrecht, sondern Verwaltungsrecht. Durch teilweise hohe Geldbußen und Nebenmaßnahmen (Fahrverbot, Punkte im Verkehrszentralregister!) kann es für den Betroffenen erhebliche Bedeutung erlangen.
Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG ist nur zulässig, wenn der Betroffene als Kraftfahrzeugführer seine Pflichten grob oder beharrlich verletzt. Dies ist der Fall, wenn sich der Kraftfahrer ganz besonders verantwortungslos verhält und nachhaltig wichtige Verkehrsvorschriften missachtet.
Zum Zwecke der Vereinheitlichung und Erleichterung der Rechtsanwendung wurde der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog in Form einer Rechtsverordnung erlassen. Den dort festgesetzten Regelsätzen liegt eine normale Begehungsweise der Tat ohne subjektive oder objektive Besonderheiten zugrunde. Bei dem festgesetzten Regelsatz wird von fahrlässiger Begehungsweise und von durchschnittlichen Tatumständen ausgegangen. Liegen Abweichungen vom Regelfall vor, können die Verwaltungsbehörde und das Gericht das Bußgeld erhöhen oder ermäßigen. So können etwa Voreintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister oder eine besonders leichtfertige Begehungsweise zu einer Erhöhung der Geldbuße führen, vorsätzliche Begehung hat eine Erhöhung zur Folge. Andererseits können etwa das Mitverschulden eines anderen Kraftfahrers, besonders langjährige, unbeanstandete Fahrpraxis oder besonders schlechte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen eine Ermäßigung des Regelsatzes zur Folge haben.
Rechtskräftige Entscheidungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten werden im Verkehrszentralregister eingetragen, wenn die Geldbuße 80 DM oder mehr beträgt. Eingetragen werden dort auch Verkehrsstraftaten und bestimmte Verwaltungsentscheidungen, wie etwa die Versagung der Fahrerlaubnis, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen u.ä..
Verstöße, die nur bis zu 75 DM geahndet werden, führen nicht zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister, auch werden hierfür keine Punkte vergeben.

Zum Familienrecht

21 Jahre nach der Reform des Scheidungsrechts gibt es im Familienrecht eine neue Reform. Seit 1.7.1998 ist das Recht des Kindes umfassend neu geregelt. Nur die Regelungen des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes sind seit 01.04.1998 geltendes Recht.
In vier Gesetzen (den Kindschaftsrechtsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2942),dem Beistandsgesetz v. 04.12.1997 (BGBl I 1997, 2846), dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz v.16.12.1997 (BGBI I 1997, 2968) und dem Kindesunterhaltsgesetz v. 06.04.1998 (BGBl I 1998, 666) hat der Gesetzgeber die Reform auf den Weg gebracht.
Mit der Reform verfolgt der Gesetzgeber folgende Ziele:
1. Die rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kinder, die nur noch in Teilbereichen bestehen, sollten soweit wie möglich abgebaut werden. Die Rechte der Kinder sollen verbessert und das Kindeswohl soll verstärkt gefördert werden.
2. Die Rechtspositionen der Eltern sollen, soweit dies mit den Kindeswohl vereinbar ist, gestärkt und vor unnötigen staatlichen Eingriffen geschützt werden
3. Das geltende Recht soll einfacher und überschaubarer werden.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen vorgestellt werden:
Elterliche Sorge
Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus. An der gemeinsamen Sorge für ein Kind ändert sich auch grundsätzlich durch eine Trennung oder Ehescheidung nichts. In einen Scheidungsverfahren wird das Gericht nur dann zur elterlichen Sorge eine Entscheidung treffen, wenn es von einen der Eltern ausdrücklich beantragt wird.
Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können die gemeinsame elterliche Sorge dadurch begründen, dass sie entsprechende Erklärungen beim Jugendamt oder bei einem Notar abgeben.
Umgangsrecht
Auch hier gibt es keine Unterschiede mehr zwischen „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Kindern. Auch der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kind verpflichtet und berechtigt. Darüber hinaus ist das Kind auch berechtigt, Umgang nicht nur mit den Eltern, sondern auch mit anderen wichtigen Bezugspersonen z.B.: Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern und Pflegepersonen zu haben, wenn dies dem Wohle des Kindes dient.
Erbrecht
Im Erbrecht sind ab 01.04.98 nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt. Der vorzeitige Erbausgleichsanspruch sowie der Erbersatzanspruch für nichteheliche Kinder entfällt, sofern sie nach den 30.06.1949 geboren sind.
Im Geltungsbereich der Höfeordnung werden die bisher von der Hoferbfolge ausgeschlossenen, nur erbersatzberechtigten nichtehelichen Kinder und deren Abkömmlinge den ehelichen Kindern nunmehr auch bei der Berufung zum Hoferben gleichgestellt.
Für die vor den Stichtag geborenen Kinder besteht jedoch die Möglichkeit durch eine Gleichstellungsvereinbarung mit den Vater für künftige Erbfälle die Wirkungen des Nichtehelichengesetzes auszuschließen (Artikel 12 § lOa NEhelG). Es gelten dann ohne jede Einschränkung die allgemein für die erbrechtlichen Verhältnisse eines Kindes und seiner Abkömmlinge zu dem Vater und dessen Verwandten geltenden Vorschriften.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt wird für eheliche und nichteheliche Kinder gleich berechnet. Die Anpassung des Unterhaltsanspruchs an die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seine verfahrensrechtliche Durchsetzung wird vereinfacht.
Minderjährige Kinder, die mit den unterhaltsverpflichteten Elternteil nicht in einem Haushalt leben, können den Unterhalt als „statischen“ oder als „dynamischen“ Unterhalt verlangen. Die Geltendmachung des dynamisierten Unterhalts nach § 1612a BGB wird in der Regel vorteilhafter sein, weil der Unterhaltsanspruch ohne weiteres Gerichtsverfahren alle zwei Jahre an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wird. Dies wird dadurch erreicht, dass der Unterhalt als vom Hundertsatz oder als jeweiliger Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung verlangt werden kann. Wird der Regelbetrag erhöht, erhöht sich automatisch der titulierte Unterhalt.

Für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder stellt der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung, wonach im Beschlusswege ein Vollstreckungstitel erwirkt werden kann. Die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens ist nur möglich, soweit der Unterhalt das l,5fache des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.
Entsprechend diesen Änderungen wurde die Düsseldorfer Tabelle ebenfalls zum 01.07.98 angepasst und geändert. Die Tabelle ist nachfolgend abgedruckt:
Die möglichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf bestehende Urteile, Verpflichtungsurkunden, Vergleiche, Testamente sind einzelfallabhängig und gegebenenfalls im Rechtsgespräch zu klären. Insbesondere sollte über die Umstellung von Alttiteln über Kindesunterhalt auf den neuen Regelunterhalt nachgedacht werden.

 

Warum ein Testament?

In der Regel ist es einem -insbesondere- in „jungen Jahren“ unangenehm, sich mit dem Thema „Sterben“ auseinander zusetzen und für diesen „Fall der Fälle“ Vorsorge zu treffen.

Weshalb sollte diese Vorsorge (dennoch) getroffen werden?

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, kommt es zu der sog. „gesetzlichen Erbfolge“.

Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Juristen sprechen insoweit vom Erben 1., 2., 3. und weiterer Ordnung. Erben 1. Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Kinder. Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern und die Geschwister der Erblassers.

Unter die Gruppe der Erben 3. Ordnung fallen die Großeltern und deren Abkömmlinge, unter die Erben der 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, usw. (sog. Erbfolge nach Stämmen).

Ist der Erblasser also ledig, erben zunächst seine Eltern und, sollten diese bereits verstorben sein, dessen Geschwister.

War der Erblasser verheiratet und leben beide Eheleute -wie überwiegend- im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würde nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften der überlebende Ehegatte zu 3/4, die Erben 2. Ordnung zu 1/4 erben.

Sind Kinder vorhanden, erben diese neben dem Ehegatten (welcher in diesem Fall stets die Hälfte des Erbes erhält) die restliche Hälfte zu jeweils gleichen Teilen (bei 2 Kindern also je 1/4, bei 3 Kindern je 1/6 des Gesamterbes, usw.). In allen genannten Fällen entsteht also eine Erbengemeinschaft zwischen den Erben -etwas- der Ehefrau und den Erben 2. Ordnung oder den Kindern. Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Erbengemeinschaft nicht nach dem Mehrheits- Prinzip verwaltet -und aufgelöst -werden kann, sondern weitgehend das Prinzip der Einstimmigkeit der Erben herrscht, können wichtige Maßnahmen nur dann durchgeführt werden, wenn sich alle Erben einig sind. Das darin -insbesondere- bei einer Vielzahl von Beteiligten -ein erhebliches Konfliktpotential liegt, welches nicht selten zu teuren, zeitaufwendigen und i. d. R. keine „Seite“ befriedigenden Rechtsstreiten führt, liegt auf der Hand.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass für den Fall, dass Minderjährige Mitglieder der Erbengemeinschaft sind (etwa die Kinder des Erblassers), diese nur beschränkt durch ihren/ihre gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern, bzw. der überlebende Elternteil) vertreten werden können.

Bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Geschäften, etwa dem Verkauf eines Grundstücks aus der Erbmasse, dessen Belastung mit Grundpfandrechten etc. -muss von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Erben immer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

Ein weiterer Punkt, welcher die Verwaltung des Erbes gerade für den überlebenden Ehegatten erheblich erschwert.

Diese (und andere, an dieser Stelle nicht behandelten) Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge lassen sich jedoch bei entsprechender rechtzeitiger Vorsorge vermeiden. Es empfiehlt sich deshalb immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge vermieden werden soll, die Erbfolge durch eine sog. „Verfügung von Todes wegen“ ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln.

Besteht ein wirksames Testament, „bestimmt“ sich die Erbfolge nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern nach den Anordnungen im Testament.

So können gesetzliche Erben von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die Anteile der Erben am Erbe verändert werden, Personen als Vor-rund Nacherben eingesetzt werden, bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Personen „vermacht“ werden und vieles andere mehr.

Beim Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge ist allenfalls noch das Pflichtteilsrecht – der Kinder und des Ehegatten -zubrachten.

Dieses Pflichtteilsrecht bedeutet zwar nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte (Mit-) Erbe am Nachlas bleibt oder wird, sondern nur, dass diesem ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zusteht.

Was ist bei der Abfassung eines Testamentes zu beachten?

Als testierfähig gilt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Ein privatschriftliches, also nicht vom Notar beglaubigtes Testament, kann allerdings nur der abfassen, der volljährig ist. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen in formaler Hinsicht einige Dinge beachtet werden. Wichtigster Punkt dabei ist, dass das Testament unbedingt von Hand geschrieben werden muss. Es reicht also nicht aus, ein maschinen- schriftlich geschriebenes Testament zu unterzeichnen. Dies wäre lediglich bei einem notariell beglaubigten Testament ausreichend.

Im Testament sollten Ort und Datum seiner Erstellung vermerkt sein. Das Testament muss auch unterschrieben sein. Das Datum ist insoweit von Bedeutung, als bei der Existenz mehrerer, sich widersprechender Testamente, die Regelungen des „jüngeren“ Testamentes vorgehen.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament -welches nur Eheleute verfassen können – ist zu beachten, dass es grundsätzlich genügt, wenn einer der beiden Eheleute das Testament handschriftlich verfasst, wobei jedoch beide unterschreiben müssen.

Ein „gebräuchliches“ gemeinschaftliches Testament ist das sog. „Berliner Testament“. In diesem setzen sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein und legen dabei gleichzeitig fest, wer nach dem Tod des zunächst Überlebenden den Nachlass erhalten soll -in aller Regel die vorhandenen Kinder.

Das privatschriftliche Testament ist -bei Beachtung aller Formalien -gleich verbindlich dem notariellen Testament. Bei komplizierten Verhältnissen oder wenn man auf „Nummer sicher“ gehen möchte, ist es aber sicherlich sinnvoll, ein notarielles Testament abzufassen.

Mögliche Inhalte letztwilliger Verfügungen (Testament und Erbvertrag) sind derart vielzählig und von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig, dass an dieser Stelle hierzu keine vernünftigen Ausführungen gemacht werden können.

Bei möglichen testamentarischen Verfügungen sollte man zudem auch die „steuer- rechtliche Seite“ mit in die Überlegungen einbeziehen.

Erbschaftssteuern

Wie so oft, auch in einem Erbfall begehrt der Staat seinen „Anteil“ am Erbe. Zum Tragen kommt dieses Prinzip allerdings erst, wenn bestimmte Freibeträge (für diese fallen keine Erbschaftssteuern an) überschritten sind.

Die Höhe der Steuerfreibeträge richtet sich grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft. Zusätzlich gibt es noch weitere Steuerfreibeträge in Form von Versorgungsfreibeträgen für Ehegatten und bei Kindern.

Für die, die Freibeträge überschreitenden Beträge sind Erbschaftssteuern fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuern richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und nach der Steuerklasse, der der jeweilige Erbe „angehört“.

Die Steuerklasse I gilt für

  • Ehegatten
  • Kinder, Stiefkinder, sowie deren Kinder und Kindeskinder
  • Eltern und Großeltern, wenn sie erben oder ein Vermächtnis erhalten

Die Steuerklasse II gilt für

  • Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse I gehörig
  • Geschwister, sowie deren Kinder
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen.

Die einzelnen Steuersätze ändern sich, von einer Darstellung wurde daher abgesehen.

 

 Es empfiehlt sich also in steuerlicher Hinsicht u. a. bei der Abfassung von Testamenten zu überlegen, ob nicht direkt das Erbe auch an -später sowieso als Erben vorgesehene -Personen, wie Enkel o. ä. vererbt werden soll oder unter Umständen durch Vermächtnisse i. H. d. jeweiligen Freibeträge Steuern „gespart“ werden können.

Haus und Grundbesitz

Eine wesentliche Veränderung hat sich mittlerweile bei der Wertberechnung von Immobilien -früher bewertet nach dem sehr niedrigen „Einheitswert“ -ergeben. Diese werden zwar nicht nach ihrem tatsächlichen Verkehrswert, jedoch nach ihrem Ertragswert vom Finanzamt bewertet. Der Ertragswert in diesem Zusammen- hang sind die Nettomieterträge der letzten drei Jahre, wobei diese mit dem Faktor 12,5 multipliziert werden. Das so gewonnene Ergebnis vermindert sich um einen sog. „Altersabschlag“ von 0,5 % /Jahr (maximal jedoch 25 %). Bei Ein- /Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird allerdings wieder ein pauschaler Zuschlag von 20 % gemacht, so dass der Altersbetrag weitestgehend „aufgefressen“ wird.

Soweit die Immobilie selbst (in der Regel das „Familienheim“) nicht vermietet war, wird bei der Wertermittlung die fiktive Miete, berechnet nach dem örtlichen Mietspiegel zugrundegelegt. Bei unbebauten Grundstücken erfolgt die Wertermittlung auf der Grundlage von Bodenrichtwertkarten, welche von den jeweiligen Gemeinden geführt werden.

Erbschaft und nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Gerade beim Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und bei Geschiedenen ist es dann, wenn die beiden Lebenspartner für den Fall des Todes sich gegenseitig „beerben“ möchten, notwendig ein Testament zu erstellen, da sie -wie eingangs grundsätzlich erwähnt -nicht der gesetzlichen Erbfolge unter- liegen.

Ausschlagung einer Erbschaft

Vor Antritt eines Erbes empfiehlt es sich, genau zu prüfen, ob das Erbe tat- sächlich „werthaltig“ ist oder ob der Nachlass nicht überschuldet ist. Sollte eine Überschuldung bestehen, empfiehlt es sich, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen auszuschlagen. Wird diese Frist, welche mit der Kenntnis des Erben von der Erbschaft und dem „Grunde der Berufung“ (§ 1944 BGB) beginnt, versäumt, muss der Erbe oder die Erben für die Verbindlichkeiten, sprich: Schulden, gerade stehen (§ 1967 BGB).

Allenfalls kann dann noch durch eine Nachlassverwaltung oder einen Nachlasskonkurs eine Beschränkung der Haftung erreicht werden.

Der Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsberechtigt sind (§ 2303 BGB) die Abkömmlinge des Erblassers, unter bestimmten Umständen auch die Eltern und der Ehegatte des Erblassers.

Wie bereits erwähnt besteht der Pflichtteil in der Hälft des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Anspruch gegen den oder die Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Erben auch ein Auskunftsrecht, nachdem der oder die Erben ihm -auf dessen Antrag -über den Bestand des Nachlasses zu erteilen haben.

Dieses Auskunftsrecht kann im Weigerungsfalle ggf. gerichtlich eingeklagt werden.

Für den Fall, dass in den letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erhebliche Teile des Vermögens durch den Erblasser an Dritte verschenkt worden sind, kann es sich empfehlen, dann, wenn man als Pflichtteilberechtigter zum Erbe eingesetzt worden ist, das Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen.

Dies kann deswegen von Vorteil sein, da Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre (§ 2325 BGB) dem Wert des Erbes zum Todestag „hinzugerechnet“ werden und somit der Pflichtteil entsprechend erhöht wird.

Dieser „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ fällt aber dann weg, wenn der Pflicht- teilsberechtigte zu mehr als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Erbe ein- gesetzt ist.

Es ist also ein „Rechenexempel“, ob in diesem Fall die Erbschaft anzunehmen ist oder ob das Erbe als solches ausgeschlagen und der Pflichtteil -nebst dem Pflichtteilsergänzungsanspruch -geltend gemacht wird.

Auch dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen die eigentlichen Erben, die wiederum vom Beschenkten Ersatz verlangen können.

Im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs ist noch von Bedeutung, dass dieser gegen die Erben gerichtete Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet verjährt, von dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung („der Enterbung“) Kenntnis erhält.

Der Arbeitgeber kündigt?

In Zeiten großer Arbeitslosigkeit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von existentieller Bedeutung. Jeder Arbeitnehmer wird sich daher fragen, wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?Rechtsanwälte bei Kündigung in Berlin

Für eine erfolgreiche Abwehr einer Kündigung sind einige Grundkenntnisse erforderlich:

Die bei weitem erfolgsversprechende Verteidigungsmöglichkeit gegen eine Arbeitgeberkündigung bietet das Kündigungsschutzgesetz. Danach sind vor allem Kündigungen sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, die nicht durch Gründe, welche in der Person oder im Verhalten des Arbeitgebers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt sind.

Auf das Kündigungsschutzgesetz kann sich allerdings nur ein Arbeitnehmer berufen, dessen Arbeitsverhältnis in dem selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate (Wartezeit) bestanden hat.

Den Schutz des Gesetzes genießt auch nicht, wer in einem Betrieb (Kleinbetrieb) arbeitet, in dem in der 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind; dabei sind Teilzeitkräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die Arbeitsrechtler aus Berlin

Besondere Beachtung verdient, dass der Arbeitnehmer, der sich gegen eine Kündigung unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz wehren will, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung das Arbeitsgericht anrufen und Kündigungsschutzklage erheben muss. Wird die Klage verspätet nach Ablauf der Dreiwochenfrist erhoben, lässt das Arbeitsgericht auf Antrag die Klage nachträglich zu, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Wie vielen Arbeitnehmern unbekannt, ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung mit dem Zweck der Weiterbeschäftigung im Rahmen des alten Arbeitsverhältnisses. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers auflösen und den Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen. Trotz dieser Rechtslage endet die Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse mit einem Abfindungsvergleich, weil Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig ein gleich starkes Interesse an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung haben.

Kein Arbeitnehmer arbeitet gerne für einen Arbeitgeber weiter, der durch die Kündigung erklärt hat, dass er den Arbeitnehmer loswerden möchte. Der Arbeitnehmer vermutet zu Recht, dass der Arbeitgeber künftig jede Gelegenheit nutzen wird, ihn endgültig loszuwerden.

Auf der anderen Seite scheut jeder Arbeitgeber die großen Risiken eines durch mehrere Instanzen geführten Kündigungsschutzprozesses; er hat bei verlorenem Prozess in der Regel die Arbeitsvergütung für die Zeit zwischen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund einer unwirksamen Kündigung und der Wiedereinstellung nach erfolgreichem Kündigungsschutzprozess nachzuzahlen; der Arbeitgeber hegt darüber hinaus häufig zu Recht Zweifel an der Arbeitsmotivation des an den Arbeitsplatz zurückkehrenden Arbeitnehmers; er fürchtet um das Betriebsklima, wenn ein Arbeitnehmer nach erfolgreichen Kündigungsschutzprozess die Arbeit zusammen mit früheren Kollegen wieder aufnimmt.

Die teilweise gleichlaufenden Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber an einem Abfindungsvergleich werden dadurch verstärkt, dass Abfindungszahlungen in der Regel bis zu einem Betrag von 24.000,00 DM (bei längerer Beschäftigungsdauer bis zu 36.000,00 DM) steuerfrei sind und die darbüberhinausgehenden Beträge einem ermäßigten (50 %) Steuersatz unterliegen; hinzu kommt, dass auf Abfindungsbeträge Sozialversicherungsbeiträge nicht zu entrichten sind.Rechtsanwälte Dr. Breuer Arbeitsrecht

Durch die Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes laufen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Interessen an einem Vergleich wieder stärker auseinander.
Abfindungen werden nach Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (von einen Mindestfreibetrag von 10.000,00 DM abgesehen) zu einen großen Teil auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Kündigungsschutzprozesse sind nicht kostenlos. Das Kostenproblem hat nicht, wer eine Arbeitsrechtsstreitigkeiten abdeckende Rechtsschutzversicherung 3 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls abgeschlossen hat. Für Arbeitnehmer ohne Rechtsschutzversicherung ist wichtig zu wissen: Auch im Fall des Unterliegens sind außergerichtliche Kosten der Gegenseite (insbesondere Anwaltskosten) im Verfahren 1. Instanz auch dann nicht zu erstatten, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren geht; auf der anderen Seite muss jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten im Verfahren 1. Instanz auch dann selbst tragen, wenn sie den Prozess gewinnt. Auch im Arbeitsgerichtsverfahren kann Prozesskostenhilfe (Übernahme von Prozesskosten durch die Staatskasse) durch das Gericht bewilligt werden. Kostenfrei bleibt dann danach, wessen Einkommen die Sozialhilfesätze und wessen Vermögen das sozialhilferechtlich anerkannte Schonvermögen nicht übersteigt. Wer höheres Einkommen oder größeres Vermögen besitzt muss entstehende Kosten selbst tragen oder von der Staatskasse übernommene Kosten in Raten erstatten. Durch die Prozesskostenhilfe sind niemals Kosten abgedeckt, welche nach einem ganz oder teilweise verlorenen Prozess an die Gegenseite zu erstatten sind; im Kündigungsschutzprozess hat dies Bedeutung für Prozesse, welche in die Berufung oder gar in die Revision gehen, weil anders als im arbeitsgerichtlichen Verfahren 1. Instanz außergerichtliche Kosten (insbesondere Anwaltskosten ) der Gegenseite im Berufungs- und Revisionsverfahren zu erstatten sind, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren geht.