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Datenschutz – EU Datenschutz-Grundverordnung


Aus dem Video hier oben erkennen wir, welche Gefahren lauern im Datenschutz nicht nur für Unternehmen sondern vor allem auch für die Betroffenen, die ihre Daten bei Unternehmen speichern lassen. Ein ausführliche Beratung in Fragen der Informationssicherheit, IT-Sicherheit, und des Datenschutzes ist absolut notwendig.  Unterenmen könne auch externer Datenschutzbeauftragt für die Optimierung und Einhaltung der Datenschutzrichtlinien beauftragen. Edv Umzüge Berlin.AGIDAT stellt externe Datenschutzbeauftragte (externer dsb berlin)und externe Informationssicherheitsbeauftragte. Weitere wichtige Bereiche sind Führung & Organisation sowie Prozessoptimierung. Alle diese Teilbereiche gehören zusammen und werden von AGIDAT ganzheitlich betrachtet.www.uckert.de

Rechtswissenschaften

Warum ein Testament?

In der Regel ist es einem -insbesondere- in „jungen Jahren“ unangenehm, sich mit dem Thema „Sterben“ auseinander zusetzen und für diesen „Fall der Fälle“ Vorsorge zu treffen.

Weshalb sollte diese Vorsorge (dennoch) getroffen werden?

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, kommt es zu der sog. „gesetzlichen Erbfolge“.

Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Juristen sprechen insoweit vom Erben 1., 2., 3. und weiterer Ordnung. Erben 1. Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Kinder. Die Erben 2. Ordnung sind die Eltern und die Geschwister der Erblassers.

Unter die Gruppe der Erben 3. Ordnung fallen die Großeltern und deren Abkömmlinge, unter die Erben der 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, usw. (sog. Erbfolge nach Stämmen).

Ist der Erblasser also ledig, erben zunächst seine Eltern und, sollten diese bereits verstorben sein, dessen Geschwister.

War der Erblasser verheiratet und leben beide Eheleute -wie überwiegend- im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würde nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften der überlebende Ehegatte zu 3/4, die Erben 2. Ordnung zu 1/4 erben.

Sind Kinder vorhanden, erben diese neben dem Ehegatten (welcher in diesem Fall stets die Hälfte des Erbes erhält) die restliche Hälfte zu jeweils gleichen Teilen (bei 2 Kindern also je 1/4, bei 3 Kindern je 1/6 des Gesamterbes, usw.). In allen genannten Fällen entsteht also eine Erbengemeinschaft zwischen den Erben -etwas- der Ehefrau und den Erben 2. Ordnung oder den Kindern. Da aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die Erbengemeinschaft nicht nach dem Mehrheits- Prinzip verwaltet -und aufgelöst -werden kann, sondern weitgehend das Prinzip der Einstimmigkeit der Erben herrscht, können wichtige Maßnahmen nur dann durchgeführt werden, wenn sich alle Erben einig sind. Das darin -insbesondere- bei einer Vielzahl von Beteiligten -ein erhebliches Konfliktpotential liegt, welches nicht selten zu teuren, zeitaufwendigen und i. d. R. keine „Seite“ befriedigenden Rechtsstreiten führt, liegt auf der Hand.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass für den Fall, dass Minderjährige Mitglieder der Erbengemeinschaft sind (etwa die Kinder des Erblassers), diese nur beschränkt durch ihren/ihre gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern, bzw. der überlebende Elternteil) vertreten werden können.

Bei bestimmten, gesetzlich festgelegten Geschäften, etwa dem Verkauf eines Grundstücks aus der Erbmasse, dessen Belastung mit Grundpfandrechten etc. -muss von den gesetzlichen Vertretern der minderjährigen Erben immer die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

Ein weiterer Punkt, welcher die Verwaltung des Erbes gerade für den überlebenden Ehegatten erheblich erschwert.

Diese (und andere, an dieser Stelle nicht behandelten) Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge lassen sich jedoch bei entsprechender rechtzeitiger Vorsorge vermeiden. Es empfiehlt sich deshalb immer dann, wenn die gesetzliche Erbfolge vermieden werden soll, die Erbfolge durch eine sog. „Verfügung von Todes wegen“ ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln.

Besteht ein wirksames Testament, „bestimmt“ sich die Erbfolge nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, sondern nach den Anordnungen im Testament.

So können gesetzliche Erben von der Erbfolge ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die Anteile der Erben am Erbe verändert werden, Personen als Vor-rund Nacherben eingesetzt werden, bestimmte Vermögensgegenstände bestimmten Personen „vermacht“ werden und vieles andere mehr.

Beim Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge ist allenfalls noch das Pflichtteilsrecht – der Kinder und des Ehegatten -zubrachten.

Dieses Pflichtteilsrecht bedeutet zwar nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte (Mit-) Erbe am Nachlas bleibt oder wird, sondern nur, dass diesem ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils zusteht.

Was ist bei der Abfassung eines Testamentes zu beachten?

Als testierfähig gilt, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.

Ein privatschriftliches, also nicht vom Notar beglaubigtes Testament, kann allerdings nur der abfassen, der volljährig ist. Bei einem privatschriftlichen Testament müssen in formaler Hinsicht einige Dinge beachtet werden. Wichtigster Punkt dabei ist, dass das Testament unbedingt von Hand geschrieben werden muss. Es reicht also nicht aus, ein maschinen- schriftlich geschriebenes Testament zu unterzeichnen. Dies wäre lediglich bei einem notariell beglaubigten Testament ausreichend.

Im Testament sollten Ort und Datum seiner Erstellung vermerkt sein. Das Testament muss auch unterschrieben sein. Das Datum ist insoweit von Bedeutung, als bei der Existenz mehrerer, sich widersprechender Testamente, die Regelungen des „jüngeren“ Testamentes vorgehen.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament -welches nur Eheleute verfassen können – ist zu beachten, dass es grundsätzlich genügt, wenn einer der beiden Eheleute das Testament handschriftlich verfasst, wobei jedoch beide unterschreiben müssen.

Ein „gebräuchliches“ gemeinschaftliches Testament ist das sog. „Berliner Testament“. In diesem setzen sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben ein und legen dabei gleichzeitig fest, wer nach dem Tod des zunächst Überlebenden den Nachlass erhalten soll -in aller Regel die vorhandenen Kinder.

Das privatschriftliche Testament ist -bei Beachtung aller Formalien -gleich verbindlich dem notariellen Testament. Bei komplizierten Verhältnissen oder wenn man auf „Nummer sicher“ gehen möchte, ist es aber sicherlich sinnvoll, ein notarielles Testament abzufassen.

Mögliche Inhalte letztwilliger Verfügungen (Testament und Erbvertrag) sind derart vielzählig und von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig, dass an dieser Stelle hierzu keine vernünftigen Ausführungen gemacht werden können.

Bei möglichen testamentarischen Verfügungen sollte man zudem auch die „steuer- rechtliche Seite“ mit in die Überlegungen einbeziehen.

Erbschaftssteuern

Wie so oft, auch in einem Erbfall begehrt der Staat seinen „Anteil“ am Erbe. Zum Tragen kommt dieses Prinzip allerdings erst, wenn bestimmte Freibeträge (für diese fallen keine Erbschaftssteuern an) überschritten sind.

Die Höhe der Steuerfreibeträge richtet sich grundsätzlich nach dem Grad der Verwandtschaft. Zusätzlich gibt es noch weitere Steuerfreibeträge in Form von Versorgungsfreibeträgen für Ehegatten und bei Kindern.

Für die, die Freibeträge überschreitenden Beträge sind Erbschaftssteuern fällig. Die Höhe der Erbschaftssteuern richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und nach der Steuerklasse, der der jeweilige Erbe „angehört“.

Die Steuerklasse I gilt für

  • Ehegatten
  • Kinder, Stiefkinder, sowie deren Kinder und Kindeskinder
  • Eltern und Großeltern, wenn sie erben oder ein Vermächtnis erhalten

Die Steuerklasse II gilt für

  • Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse I gehörig
  • Geschwister, sowie deren Kinder
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten.

Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen.

Die einzelnen Steuersätze ändern sich, von einer Darstellung wurde daher abgesehen.

 

 Es empfiehlt sich also in steuerlicher Hinsicht u. a. bei der Abfassung von Testamenten zu überlegen, ob nicht direkt das Erbe auch an -später sowieso als Erben vorgesehene -Personen, wie Enkel o. ä. vererbt werden soll oder unter Umständen durch Vermächtnisse i. H. d. jeweiligen Freibeträge Steuern „gespart“ werden können.

Haus und Grundbesitz

Eine wesentliche Veränderung hat sich mittlerweile bei der Wertberechnung von Immobilien -früher bewertet nach dem sehr niedrigen „Einheitswert“ -ergeben. Diese werden zwar nicht nach ihrem tatsächlichen Verkehrswert, jedoch nach ihrem Ertragswert vom Finanzamt bewertet. Der Ertragswert in diesem Zusammen- hang sind die Nettomieterträge der letzten drei Jahre, wobei diese mit dem Faktor 12,5 multipliziert werden. Das so gewonnene Ergebnis vermindert sich um einen sog. „Altersabschlag“ von 0,5 % /Jahr (maximal jedoch 25 %). Bei Ein- /Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen wird allerdings wieder ein pauschaler Zuschlag von 20 % gemacht, so dass der Altersbetrag weitestgehend „aufgefressen“ wird.

Soweit die Immobilie selbst (in der Regel das „Familienheim“) nicht vermietet war, wird bei der Wertermittlung die fiktive Miete, berechnet nach dem örtlichen Mietspiegel zugrundegelegt. Bei unbebauten Grundstücken erfolgt die Wertermittlung auf der Grundlage von Bodenrichtwertkarten, welche von den jeweiligen Gemeinden geführt werden.

Erbschaft und nicht eheliche Lebensgemeinschaft

Gerade beim Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und bei Geschiedenen ist es dann, wenn die beiden Lebenspartner für den Fall des Todes sich gegenseitig „beerben“ möchten, notwendig ein Testament zu erstellen, da sie -wie eingangs grundsätzlich erwähnt -nicht der gesetzlichen Erbfolge unter- liegen.

Ausschlagung einer Erbschaft

Vor Antritt eines Erbes empfiehlt es sich, genau zu prüfen, ob das Erbe tat- sächlich „werthaltig“ ist oder ob der Nachlass nicht überschuldet ist. Sollte eine Überschuldung bestehen, empfiehlt es sich, die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen auszuschlagen. Wird diese Frist, welche mit der Kenntnis des Erben von der Erbschaft und dem „Grunde der Berufung“ (§ 1944 BGB) beginnt, versäumt, muss der Erbe oder die Erben für die Verbindlichkeiten, sprich: Schulden, gerade stehen (§ 1967 BGB).

Allenfalls kann dann noch durch eine Nachlassverwaltung oder einen Nachlasskonkurs eine Beschränkung der Haftung erreicht werden.

Der Pflichtteilsanspruch

Pflichtteilsberechtigt sind (§ 2303 BGB) die Abkömmlinge des Erblassers, unter bestimmten Umständen auch die Eltern und der Ehegatte des Erblassers.

Wie bereits erwähnt besteht der Pflichtteil in der Hälft des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein Anspruch gegen den oder die Erben.

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Erben auch ein Auskunftsrecht, nachdem der oder die Erben ihm -auf dessen Antrag -über den Bestand des Nachlasses zu erteilen haben.

Dieses Auskunftsrecht kann im Weigerungsfalle ggf. gerichtlich eingeklagt werden.

Für den Fall, dass in den letzten 10 Jahre vor dem Erbfall erhebliche Teile des Vermögens durch den Erblasser an Dritte verschenkt worden sind, kann es sich empfehlen, dann, wenn man als Pflichtteilberechtigter zum Erbe eingesetzt worden ist, das Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil zu verlangen.

Dies kann deswegen von Vorteil sein, da Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre (§ 2325 BGB) dem Wert des Erbes zum Todestag „hinzugerechnet“ werden und somit der Pflichtteil entsprechend erhöht wird.

Dieser „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ fällt aber dann weg, wenn der Pflicht- teilsberechtigte zu mehr als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Erbe ein- gesetzt ist.

Es ist also ein „Rechenexempel“, ob in diesem Fall die Erbschaft anzunehmen ist oder ob das Erbe als solches ausgeschlagen und der Pflichtteil -nebst dem Pflichtteilsergänzungsanspruch -geltend gemacht wird.

Auch dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen die eigentlichen Erben, die wiederum vom Beschenkten Ersatz verlangen können.

Im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs ist noch von Bedeutung, dass dieser gegen die Erben gerichtete Anspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet verjährt, von dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung („der Enterbung“) Kenntnis erhält.